Satzung der Gemeinde Wischhafen über die Benutzung der Gemeindebücherei und die Erhebung von Gebühren
(Zusammenfassung der Benutzungsordnung incl. der 1. Änderungssatzung vom 2.7.2001)

Der Rat der Gemeinde Wischhafen hat in seiner Sitzung am 02.Juli 2001 aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22.8.1996 (Nds. GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12.3.1999 (Nds. GVBl. S. 74) und der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 11.2.1992 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.1997 (Nds. GVBl. S. 374) folgende Änderungssatzung beschlossen:

1.
1.1
Die Gemeindebücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Wischhafen. Sie führt den Namen Gemeindebücherei Wischhafen.

1.2 Die Gemeindebücherei dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken

2. Benutzerkreis
Jedermann ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtung der Gemeindebücherei zu benutzen.
Die Leitung der Gemeindebücherei kann für die Benutzung einzelner Bereiche der Bücherei besondere Bestimmungen treffen.

3. Anmeldung
3.1 Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises an, soweit er nicht persönlich bekannt ist. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des Sorgeberechtigten vorzulegen.

4. Entleihung
4.1 Die Bibliotheksmedien werden unentgeltlich bis zu vier Wochen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden.

4.2 Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu jeweils vier Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzuzeigen.

4.3 Die Gemeindebücherei ist berechtigt, entliehene Medien in besonderen Fällen zurückzufordern.

5. Behandlung der entliehenen Bücher
5.1 Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Bücher sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Entliehene Bücher dürfen vom Benutzer nicht an andere Personen weitergegeben werden.

5.2 Der Verlust entliehener Bücher ist der Gemeindebücherei unverzüglich anzuzeigen.

5.3 Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung von Büchern haftet der Entleiher für den  Neuwert.

5.4 Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Gemeindebücherei in der Zeit der Ansteckungsgefahr weder betreten noch benutzen. Sie werden gebeten, den Büchereileiter sofort zu verständigen, damit für die Abholung und Desinfektion der Bücher gesorgt werden kann.

6. Gebühren
6.1
Die Entleihung ist gebührenfrei.

6.2 Bei Überschreiten der Leihfrist hat der Benutzer Säumnisgebühren pro Entleihung in folgender Höhe zu zahlen:

  • bis zu einer Woche 0,50 Euro
  • bis zu zwei Wochen 1,50 Euro
  • bis zu drei Wochen 2,50 Euro
  • bis zu vier Wochen 5,– Euro

nach vierwöchiger Überschreitung wird die Vollstreckungsbehörde der Samtgemeinde Nordkehdingen eingeschaltet.
Die Säumnisgebühren betragen dann 7,50 Euro.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Säumnisgebühr erlassen werden.

6.3 Bei Überschreiten der Leihfrist um 6 Wochen werden die entliehenen Bücher durch den zuständigen Vollstreckungsbeamten eingezogen.

7. Haftung
Für Kleidungsstücke und Gegenstände, die von Besuchern und Benutzern in den Räumen der Gemeindebücherei angelegt werden, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

8. Hausordnung
Der Büchereileiter übt das Hausrecht aus.

9. Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung der Gemeindebücherei ausgeschlossen werden. Die Änderung tritt am 1.1.2001 in Kraft.

 

Wischhafen, den 02. Juli 2001
GEMEINDE WISCHHAFEN

von Borstel               Goedecke
Bürgermeister      Gemeindedirektor

Satzung der Gemeindebücherei